Willkommen bei uns in Deutschland, liebe Kollegin und lieber Kollege. Wir wollen und brauchen Dich!

Wir freuen uns über Dein Interesse, in Deutschland als Tierarzt zu arbeiten! In vielen top – modernen Klein- und Großtierkliniken stehen Dir die Türen weit offen. Bei uns arbeitest Du unter fairen Arbeitsbedingungen und kannst Dich konsequent weiter qualifizieren.

Um in Deutschland als Tierarzt oder Tierärztin arbeiten zu dürfen, benötigst Du als Zulassung die sogenannte „Approbation“. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation sind anspruchsvoll und es kann mehrere Jahre dauern, bis Du das entsprechend Zertifikat in den Händen hältst. Aber keine Sorge: Du darfst unter best. Bedingungen schon vorher befristet tierärztlich arbeiten.

Wie das genau funktioniert, hängt davon ab, wo Du herkommst bzw. wo Du Dein Tiermedizin-Studium abgeschlossen hast und wo in Deutschland Du arbeiten möchtest.

Tausende Kolleg:innen vor Dir haben es geschafft, diesen Weg durch die deutschen Instanzen für die Erlangung der Approbation zu gehen. Es lohnt sich und wir helfen Dir dabei, Dein Ziel zu erreichen.

Antworten auf Fragen zum Arbeiten als Tierarzt:in in Deutschland sowie zum Erlangen der Approbation findest Du bei unseren FAQs. Wenn Dein Anliegen dort nicht behandelt wird, schreib uns eine E-Mail oder schlag uns einen Termin für einen Videochat vor.

Dein VetWorkGermany-Team 

Service

Die Blaue Karte – Allgemeine Arbeitserlaubnis für Akademiker*innen

Wer bekommt sie, wer braucht sie, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und wie lange ist die Blaue Karte gültig? Antworten darauf gibt es hier.

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Vorläufige Berufsausübungserlaubnis für Tierärzt*innen

Hier finden Sie alle relevanten Informationen, um auch ohne anerkannte Approbation in Deutschland als Tierärztin/Tierarzt arbeiten zu können.

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Approbationsanerkennung

Was ist eine Approbation, wer benötigt sie, wo kann ich den Antrag stellen und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

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E-Learning-Kurse zur Anerkennung der Approbation

Eine Initiative, die Tierärzt*innen aus Drittstaaten bei der Anerkennung der Approbation durch kostenfreie E-Learning-Kurse zu den rechtsrelevanten Prüfungsfächern unterstützt.

www.support4vetmed.de

Deutschkurs für Tierärzt*innen

Dieser veterinärmedizinische Fachsprachkurs wurde extra für internationale Tierärzt*innen entwickelt, um sie beim Erlernen einer sicheren Kommunikation mit Tierhaltern und Kollegen zu unterstützen.

www.deutschkurs-tieraerzte.com

Vetjobs24 – Das internationale Jobportal für Tierärzt*innen

Finden Sie hier Ihren Traumjob oder Ihre neuen Traummitarbeiter! Das gemeinsame Ziel ist die zukünftige Zusammenarbeit.

www.vetjobs24.de

Testimonials

Wir brauchen und freuen uns auf mehr tierärztliche Expertise aus dem Ausland und wünschen uns für unsere Praxis möglichst bald nette, motivierte internationale Kolleg*innen.

Jan Klasen

Es hat zwar lange gedauert und war zeitweise auch sehr anstrengend, aber für mich hat es sich absolut gelohnt, die Approbation anerkennen zu lassen. Ich arbeite inzwischen seit 6 Jahren in einer größeren Tierarztpraxis bei Berlin und werde dort in Kürze sogar Teilhaber!

Josef K.,
ursprünglich aus Tunesien



Frequently Asked Questions


Allgemein

Grundsätzlich ja, allerdings bedarf es einer staatlichen Erlaubnis, da der Beruf des Tierarztes/Tierärztin in Deutschland zu den reglementierten Berufen gehört. Das bedeutet, Sie benötigen außer einer allgemeinen Arbeitserlaubnis auch eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation als gleichwertig mit der Ausbildung in Deutschland. Ob Sie dazu ein sogenanntes Anerkennungsverfahren (Gleichwertigkeitsprüfung) durchlaufen müssen, hängt u.a. davon ab, in welchem Land Sie Veterinärmedizin studiert und abgeschlossen haben, wie die Grafik zeigt.

Das bedeutet, die Anerkennung eines in einem EU-Mitgliedstaat abgeschlossenen tierärztlichen Studium erfolgt über ein automatisches Anerkennungsverfahren (Stichtagsregelungen nach RL 2005/36/EG) ohne Gleichwertigkeitsprüfung. Es muss jedoch ein formaler Antrag auf Anerkennung der Approbation bei der zuständigen Stelle inkl. aller erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Darüber hinaus sind für die Arbeitserlaubnis als Tierarzt:in in Deutschland Sprachkenntnisse auf B2-Niveau erforderlich (BTÄO).

Bei Tierärztinnen und Tierärzten, die ihren Abschluss außerhalb der EU oder des EWR erlangt haben (Drittstaat), erfolgt immer eine Gleichwertigkeitsüberprüfung der tierärztlichen Ausbildung im Herkunftsland mit den Anforderungen in Deutschland. Hierfür werden mindestens Sprachkenntnisse auf B2-Niveau benötigt, da alle dafür zu durchlaufenden Kenntnisprüfungen auf Deutsch stattfinden.

Der Beruf Tierärztin oder Tierarzt ist in Deutschland reglementiert. Mit dem erfolgreichen Bestehen des Staatsexamens im Studium der Veterinärmedizin bekommt man in Deutschland die Approbation erteilt. Dies ist eine staatliche Zulassung, den Beruf der Tierärztin oder des Tierarztes selbstständig und eigenverantwortlich ausüben zu dürfen und die Berufsbezeichnung „Tierärztin/Tierarzt“ zu führen. Die Approbation entspricht also einer uneingeschränkten Berufserlaubnis und ist zwingende Voraussetzung, wenn Mann/Frau in Deutschland eine tierärztliche Tätigkeit ausüben möchten oder sich mit einer eigenen Praxis niederlassen möchten.

Die Approbation ist, wie auch die Berufserlaubnis, bei der jeweils zuständigen Stelle des Bundeslandes zu beantragen, in dem der Beruf ausgeübt werden soll oder gegebenenfalls dort, wo der Hauptwohnsitz liegt. Hierzu ist die Einreichung von Unterlagen (zum Beispiel die Abschlusszeugnisse, der tabellarische Lebenslauf) analog zur Berufserlaubnis nötig, um eine Gleichwertigkeitsprüfung zu ermöglichen.

Mit dem Antrag auf Anerkennung eines abgeschlossenen Hochschulstudiums stellen Sie einen Antrag auf die Erlangung der deutschen Approbation. Zusätzlich können Sie zeitgleich einen Antrag auf eine vorübergehende Berufserlaubnis stellen, um parallel zum Anerkennungsverfahren bereits für befristete Zeit als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten zu dürfen, allerding dürfen Sie nur unselbstständigen Arbeitsverhältnis, z.B. als Assistent in einer Tierarztpraxis oder im Angestelltenverhältnis in einem Institut arbeiten. Hoheitliche Tätigkeiten, z.B. amtstierärztliche Aufgaben, Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind an die Approbation geknüpft.

Durch dieses Verfahren wird geprüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig mit dem deutschen Beruf ist. Dabei wird beurteilt, ob Ihr ausländischer Abschluss inhaltlich mit dem „Staatsexamen Tiermedizin“ in Deutschland vergleichbar ist. Das Anerkennungsverfahren wird in jedem Bundesland durch die zuständige Stelle, in der Regel eine Behörde, geregelt.

Während des Anerkennungsverfahrens kann der tierärztliche Beruf mit einer vorübergehenden Berufserlaubnis ausgeübt werden, wenn die Abgeschlossenheit des Tiermedizinstudiums festgestellt wurde. Sie ist stets befristet. Eine solche Erlaubnis muss bei der zuständigen Stelle beziehungsweise Behörde beantragt werden.

Beachte! Eine vorübergehende Berufserlaubnis ist grundsätzlich:

  • stets widerrufbar
  • nicht gültig für hoheitliche Tätigkeiten (zum Beispiel amtstierärztliche Aufgaben, Schlachttier- und Fleischuntersuchung)
  • nur für eine unselbstständige Tätigkeit erteilt (zum Beispiel als Assistent in einer Tierarztpraxis, im Angestelltenverhältnis in einem Institut)
  • auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis beschränkt
  • auf maximal 2 Jahre befristet (nur unter bestimmten Umständen verlängerbar, unter anderem wenn der Approbationsprozess zeitnah abgeschlossen wird)

Nach Ablauf der Erlaubnis ist eine weitere Ausübung des tierärztlichen Berufs nur nach Erteilung der Approbation möglich.

Eine vorübergehende Berufserlaubnis ermöglicht Tierärzt:innen aus dem Ausland das zeitlich befristete Arbeiten als nicht-selbstständig/r Tierärztin/Tierarzt in Deutschland.

Mehr Informationen unter der Frage „Kann ich während des laufenden Anerkennungsverfahrens den tierärztlichen Beruf in Deutschland ausüben?

  1. Nachweise über Einstellungszusage, aktueller Melderegisterauszug über den Hauptwohnsitz oder Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts oder Bewerbungen auf offene Stellen, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen etc. im entsprechenden Bundesland
  2. Antrag (Vordrucke verfügbar)
  3. Tabellarischer und chronologischer Lebenslauf (mit Unterschrift und Datum) mit den absolvierten Ausbildungsgängen, dem beruflichen Werdegang und den ausgeübten Erwerbstätigkeiten bis heute
  4. Identitätsnachweis (Pass oder Personalausweis)
  5. Geburtsurkunde (bei Namensänderung z. B. durch Heirat auch diese Urkunde)
  6. Amtliches Führungszeugnis der Belegart 0 aus der Bundesrepublik Deutschland (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate).
  7. Führungszeugnis/Straffreiheitsbescheinigung der Polizei- oder Justizbehörden des Heimatlandes und ggf. des Studienlandes (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate)
  8. Leumundszeugnis/Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt wurde (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate).
  9. Ärztliche Bescheinigung (Vordrucke verwenden) eines in Deutschland zugelassenen Arztes (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate)
  10. Nachweise über abgeschlossenes Studium (Zeugnisse, Abschlusszertifikate, Nachweis der Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat, individualisierte Fächer- und Stundenübersicht pro Semester mit theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden und Prüfungsinhalten, Nachweise über die bisherigen Berufserfahrungen und Fortbildungen (Arbeitszeugnisse, Fortbildungen, Weiterbildungen) 
  11. Nachweise über Deutschkenntnisse B2 (Zertifikat; nicht älter als 3 Jahre

Das ist die Allgemeine Arbeitserlaubnis für Akademiker*innen (z.B. Tierärzt*innen) aus Nicht-EU-Staaten.

Sie ist nicht als vorläufige Berufsausübungserlaubnis bzw. Approbationsanerkennung zu verstehen.

Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) sowie aus Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz dürfen in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, ohne dafür eine Zustimmung zur Beschäftigung einzuholen (uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit).

  • Hochschulabschluss (deutsch oder vergleichbarer ausländischer Abschluss)
  • Arbeitsvertrag oder verbindliches Jobangebot von deutschem Unternehmen
  • Arbeitsstelle muss Qualifikation (Hochschulabschluss) angemessen sein
  • Mit deutscher Arbeitsstelle mindestens Bruttojahresgehalt von 58.400 Euro
  • Einreisevisum nach Deutschland (nicht unbedingt erforderlich, siehe
  • „Ausnahmeregelungen für bestimmte Nicht-EU-Staaten“)

Tierarzt:in aus einem Nicht-EU-Staat benötigen in der Regel ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit, das von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Mit diesem Visum erfolgt die Einreise nach Deutschland. Anschließend muss vor Ablauf des Visums bei der örtlichen Ausländerbehörde die Blaue Karte EU beantragt werden.

Tierarzt:in, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, dürfen visumfrei nach Deutschland einreisen. Die Blaue Karte EU in Deutschland muss innerhalb eines Monats nach der Einreise bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Nach Erteilung der Blauen Karte EU kann die Beschäftigung aufgenommen werden.

  • Wohnsitz im Einwohnermeldeamt anmelden (Erwerb Meldebescheinigung)
  • Nach Einreise nach Deutschland innerhalb des Visum-Zeitraums (in der Regel bis zu 6 Monate) Arbeitserlaubnis (Blaue Karte) beantragen
  • Hierfür zuständige Ausländerbehörde ermitteln:
  • https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/
  • Hochschulzeugnis oder Hochschuldiplom
  • Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot
  • Ausgefülltes Antragsformular (wird von jeder Behörde individuell erstellt, häufig auch nur digitale Antragsstellung; mehr Informationen bei zuständiger Behörde: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/)
  • Reisepass oder Passersatz
  • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis über Wohnsitz, zum Beispiel Melde-Bestätigung oder Mietvertrag und Einzugsbestätigung
  • Visum zur Einreise (nicht in jedem Fall erforderlich; siehe unten unter „Ausnahmeregelungen für bestimmte Nicht-EU-Staaten“)
  • Nachweis über Lebensunterhaltssicherung (bei einer Verlängerung: Gehaltsnachweise der ersten zwei und letzten zwei Monate; siehe Anforderungen bei zuständiger Behörde)
  • Mietvertrag/ Kaufvertrag mit Angabe der Wohnfläche (siehe Anforderungen bei zuständiger Behörde)
  • Wohnkosten (Kosten der bewohnten Immobilie, zum Beispiel monatliche Mietkosten; siehe Anforderungen bei zuständiger Behörde)
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (nur erforderlich bei Mangelberuf mit Jahresbruttogehalt zwischen 45.552 Euro und 58.400 Euro; Mangelberufe: weniger als 1,5 Arbeitssuchende pro offene Stelle in 1 Jahr)
  • Gültigkeitsdauer: maximal 4 Jahre, falls Arbeitsvertrag kürzer als 4 Jahre, gilt Karte genau so lang => Verlängerung grundsätzlich möglich
  • Blaue Karte erlischt, bei Ausreisen von mehr als 12 Monaten
  • Leiharbeit aufnehmbar, ab Jahresbruttogehalt von 58.400 Euro (im Jahr 2023)
  • Blaue Karte ist an Arbeitgeber*in gebunden. Für Arbeitgeberwechsel innerhalb von 2 Jahren Genehmigung der Ausländerbehörde notwendig.

EU-Bürger oder Bürger aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz

Grundsätzlich ja. Dazu bedarf es jedoch der Approbation als Tierärzt:in. Diese muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

  1. Geburtsurkunde (gegebenenfalls Namensänderungsurkunde),
  2. Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass),
  3. Eine Meldebescheinigung der jeweiligen Stadt/Gemeinde (Nachweis des Wohnortes),
  4. Erklärung, dass kein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen die/den Antragstellenden anhängig ist,
  5. Ärztliche Bescheinigung der gesundheitlichen Eignung (nicht älter als 3 Monate),
  6. Amtliches Führungszeugnis (Beleg-Art „0“) zur Vorlage bei einer Behörde aus Deutschland (nicht älter als 3 Monate),
  7. Amtliches Führungszeugnis aus dem Herkunftsland (nicht älter als 3 Monate und gegebenenfalls abhängig vom Aufenthaltsstatus),
  8. Ein Antrag auf Erteilung der Approbation mit dem Hinweis, dass die berufliche tierärztliche Tätigkeit im jeweiligem Bundesland ausgeübt werden soll,
  9. Amtlich beglaubigter Nachweis über den Ausbildungsabschluss/das Abschlusszeugnis des Tiermedizin-Studiums (alle Unterlagen, die Sie haben, wie zum Beispiel eine Fächer- und Stundenübersicht, Abschlusszeugnisse des tierärztlichen Diploms/Studiums, gegebenenfalls Nachweise über praktische Phasen nach dem Studium)
  10. Gegebenenfalls Zeugnisse über langjährige aktuelle Berufstätigkeit
  11. Tabellarischer Lebenslauf mit Datum und Unterschrift, der auch die Schwerpunkte der bisherigen beruflichen Tätigkeit beinhaltet,
  12. Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse, in der Regel mindestens B2-Sprachniveau (bei Antragstellenden, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und die das Studium nicht in deutscher Sprache abgeleistet haben)
    • In manchen Bundesländern ist zusätzlich eine Prüfung zu Kenntnissen der medizinischen Fachsprache (Terminologie) abzulegen (C1-Sprachniveau)
  13. Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat (äquivalent zur Approbation in Deutschland),
  14. Eine Erklärung der/des Antragstellenden, dass bisher bei keiner anderen deutschen Behörde ein Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt wurde.

Wenn Sie im Ausland eine zusätzliche veterinärmedizinische Spezialisierung und eine Qualifikation als Fachtierärztin oder Fachtierarzt erworben haben, können Sie diese in Deutschland anerkennen lassen. Voraussetzung ist jedoch immer, die Approbation als Tierarzt:in.

Bürger aus Nicht-EU-Ländern

Grundsätzlich ja. Dazu bedarf es jedoch der tierärztlichen Approbation. Um diese zu erlangen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden.

  1. Blaue Karte beantragen
  2. Vorübergehende Arbeitserlaubnis beantragen
  3. Ggf. Beantragen der Approbation inkl. Gleichwertigkeitsprüfunghttps://www.support4vetmed.de/local/staticpage/view.php?page=antragstellung

Das ist sehr individuell und hängt von verschiedenen Faktoren ab, z.B.

  • wie viele Kenntnisprüfungen absolviert werden müssen
  • wie gut die Deutschkenntnisse sind
  • wie viel Zeit kann man für die Vorbereitung auf die Prüfungen erübrigen
  • wann bekommt man die entsprechenden Prüfungstermine.

Außerdem bedarf es einiger Zeit, um das Anerkennungsverfahren der Approbation zu beantragen.

Nein.

Die Kenntnisprüfung kann je Prüfungsfach 2x wiederholt werden.

Insgesamt gibt es also 3 Versuche.

Mindestens die 10 rechtsrelevanten Prüfungen müssen abgelegt werden. Ob noch weitere klinische Fächer geprüft werden, ist Ermessenssache der zuständigen Stelle, wo der Anerkennungsantrag gestellt wird.

Die Kosten für eine Kenntnisprüfung variieren von Universität zu Universität und sind im Dekanat zu erfragen. In der Regel belaufen sie sich je Prüfung auf 50-100 Euro.

Außerdem ist die Ausstellung der Approbation nach bestandenem Anerkennungsverfahren mit Kosten in Höhe von rund 200 Euro verbunden. Diese werden auch fällig, wenn die Prüfungen nicht bestanden werden oder der Antrag auf die Ausstellung der Approbation abgelehnt wird.

Was brauche ich nach Bestehen der Kenntnisprüfungen noch, um die Erteilung der Approbation beantragen zu können?

  • Amtliches Führungszeugnis zur direkten Übersendung an eine Behörde
  • Ärztliche Bescheinigung aus der hervorgeht, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.

Für die Erteilung der Approbation ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,00 Euro zu entrichten. Die notwendigen Zahlungshinweise erhalten Sie mit der Aushändigung bzw. Übersendung der Approbationsurkunde. 

Auch eine Ablehnung eines Antrages ist gebührenpflichtig.

Das Führungszeugnis und die ärztliche Bescheinigung dürfen bei Erteilung der

Approbation nicht älter als drei Monate sein.

Viele Informationen und E-Learningkurse als Prüfungsvorbereitung auf die 10 rechtsrelevanten Prüfungsfächer gibt es bei www.support4vetmed.de. Es existiert auch eine gleichnamige Facebookseite zu dem Projekt, wo man sich mit vielen „Leidensgenossen“ verbinden kann.

Die Prüfungen finden in aller Regel auf Deutsch statt. Es besteht jedoch zumindest grundsätzlich die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag zu stellen, dass die Prüfungen auch auf Englisch abgehalten werden. Hier kann das jeweilige Dekanat der zuständigen Universität weiterhelfen.

Da für den Antrag auf Anerkennung der Approbation jedoch der Nachweis über das Sprachniveau B§ Deutsch erbracht werden muss, werden diese Anträge auf Änderung der Prüfungssprache ins Englische meist abgelehnt.

de_DEDeutsch