FAQ
Grundsätzlich ja, allerdings bedarf es einer staatlichen Erlaubnis, da der Beruf des Tierarztes/Tierärztin in Deutschland zu den reglementierten Berufen gehört. Das bedeutet, Sie benötigen außer einer allgemeinen Arbeitserlaubnis auch eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation als gleichwertig mit der Ausbildung in Deutschland. Ob Sie dazu ein sogenanntes Anerkennungsverfahren (Gleichwertigkeitsprüfung) durchlaufen müssen, hängt u.a. davon ab, in welchem Land Sie Veterinärmedizin studiert und abgeschlossen haben, wie die Grafik zeigt.
Das bedeutet, die Anerkennung eines in einem EU-Mitgliedstaat abgeschlossenen tierärztlichen Studium erfolgt über ein automatisches Anerkennungsverfahren (Stichtagsregelungen nach RL 2005/36/EG) ohne Gleichwertigkeitsprüfung. Es muss jedoch ein formaler Antrag auf Anerkennung der Approbation bei der zuständigen Stelle inkl. aller erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Darüber hinaus sind für die Arbeitserlaubnis als Tierarzt:in in Deutschland Sprachkenntnisse auf B2-Niveau erforderlich (BTÄO).
Bei Tierärztinnen und Tierärzten, die ihren Abschluss außerhalb der EU oder des EWR erlangt haben (Drittstaat), erfolgt immer eine Gleichwertigkeitsüberprüfung der tierärztlichen Ausbildung im Herkunftsland mit den Anforderungen in Deutschland. Hierfür werden mindestens Sprachkenntnisse auf B2-Niveau benötigt, da alle dafür zu durchlaufenden Kenntnisprüfungen auf Deutsch stattfinden.
Der Beruf Tierärztin oder Tierarzt ist in Deutschland reglementiert. Mit dem erfolgreichen Bestehen des Staatsexamens im Studium der Veterinärmedizin bekommt man in Deutschland die Approbation erteilt. Dies ist eine staatliche Zulassung, den Beruf der Tierärztin oder des Tierarztes selbstständig und eigenverantwortlich ausüben zu dürfen und die Berufsbezeichnung „Tierärztin/Tierarzt“ zu führen. Die Approbation entspricht also einer uneingeschränkten Berufserlaubnis und ist zwingende Voraussetzung, wenn Mann/Frau in Deutschland eine tierärztliche Tätigkeit ausüben möchten oder sich mit einer eigenen Praxis niederlassen möchten.
Die Approbation ist, wie auch die Berufserlaubnis, bei der jeweils zuständigen Stelle des Bundeslandes zu beantragen, in dem der Beruf ausgeübt werden soll oder gegebenenfalls dort, wo der Hauptwohnsitz liegt. Hierzu ist die Einreichung von Unterlagen (zum Beispiel die Abschlusszeugnisse, der tabellarische Lebenslauf) analog zur Berufserlaubnis nötig, um eine Gleichwertigkeitsprüfung zu ermöglichen.
Mit dem Antrag auf Anerkennung eines abgeschlossenen Hochschulstudiums stellen Sie einen Antrag auf die Erlangung der deutschen Approbation. Zusätzlich können Sie zeitgleich einen Antrag auf eine vorübergehende Berufserlaubnis stellen, um parallel zum Anerkennungsverfahren bereits für befristete Zeit als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten zu dürfen, allerding dürfen Sie nur unselbstständigen Arbeitsverhältnis, z.B. als Assistent in einer Tierarztpraxis oder im Angestelltenverhältnis in einem Institut arbeiten. Hoheitliche Tätigkeiten, z.B. amtstierärztliche Aufgaben, Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind an die Approbation geknüpft.
Durch dieses Verfahren wird geprüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig mit dem deutschen Beruf ist. Dabei wird beurteilt, ob Ihr ausländischer Abschluss inhaltlich mit dem „Staatsexamen Tiermedizin“ in Deutschland vergleichbar ist. Das Anerkennungsverfahren wird in jedem Bundesland durch die zuständige Stelle, in der Regel eine Behörde, geregelt.
Während des Anerkennungsverfahrens kann der tierärztliche Beruf mit einer vorübergehenden Berufserlaubnis ausgeübt werden, wenn die Abgeschlossenheit des Tiermedizinstudiums festgestellt wurde. Sie ist stets befristet. Eine solche Erlaubnis muss bei der zuständigen Stelle beziehungsweise Behörde beantragt werden.
Beachte! Eine vorübergehende Berufserlaubnis ist grundsätzlich:
- stets widerrufbar
- nicht gültig für hoheitliche Tätigkeiten (zum Beispiel amtstierärztliche Aufgaben, Schlachttier- und Fleischuntersuchung)
- nur für eine unselbstständige Tätigkeit erteilt (zum Beispiel als Assistent in einer Tierarztpraxis, im Angestelltenverhältnis in einem Institut)
- auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis beschränkt
- auf maximal 2 Jahre befristet (nur unter bestimmten Umständen verlängerbar, unter anderem wenn der Approbationsprozess zeitnah abgeschlossen wird)
Nach Ablauf der Erlaubnis ist eine weitere Ausübung des tierärztlichen Berufs nur nach Erteilung der Approbation möglich.
Eine vorübergehende Berufserlaubnis ermöglicht Tierärzt:innen aus dem Ausland das zeitlich befristete Arbeiten als nicht-selbstständig/r Tierärztin/Tierarzt in Deutschland.
Mehr Informationen unter der Frage „Kann ich während des laufenden Anerkennungsverfahrens den tierärztlichen Beruf in Deutschland ausüben?„
- Nachweise über Einstellungszusage, aktueller Melderegisterauszug über den Hauptwohnsitz oder Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts oder Bewerbungen auf offene Stellen, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen etc. im entsprechenden Bundesland
- Antrag (Vordrucke verfügbar)
- Tabellarischer und chronologischer Lebenslauf (mit Unterschrift und Datum) mit den absolvierten Ausbildungsgängen, dem beruflichen Werdegang und den ausgeübten Erwerbstätigkeiten bis heute
- Identitätsnachweis (Pass oder Personalausweis)
- Geburtsurkunde (bei Namensänderung z. B. durch Heirat auch diese Urkunde)
- Amtliches Führungszeugnis der Belegart 0 aus der Bundesrepublik Deutschland (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate).
- Führungszeugnis/Straffreiheitsbescheinigung der Polizei- oder Justizbehörden des Heimatlandes und ggf. des Studienlandes (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate)
- Leumundszeugnis/Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt wurde (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate).
- Ärztliche Bescheinigung (Vordrucke verwenden) eines in Deutschland zugelassenen Arztes (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate)
- Nachweise über abgeschlossenes Studium (Zeugnisse, Abschlusszertifikate, Nachweis der Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat, individualisierte Fächer- und Stundenübersicht pro Semester mit theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden und Prüfungsinhalten, Nachweise über die bisherigen Berufserfahrungen und Fortbildungen (Arbeitszeugnisse, Fortbildungen, Weiterbildungen)
- Nachweise über Deutschkenntnisse B2 (Zertifikat; nicht älter als 3 Jahre
Das ist die Allgemeine Arbeitserlaubnis für Akademiker*innen (z.B. Tierärzt*innen) aus Nicht-EU-Staaten.
Sie ist nicht als vorläufige Berufsausübungserlaubnis bzw. Approbationsanerkennung zu verstehen.
Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) sowie aus Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz dürfen in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, ohne dafür eine Zustimmung zur Beschäftigung einzuholen (uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit).
- Hochschulabschluss (deutsch oder vergleichbarer ausländischer Abschluss)
- Arbeitsvertrag oder verbindliches Jobangebot von deutschem Unternehmen
- Arbeitsstelle muss Qualifikation (Hochschulabschluss) angemessen sein
- Mit deutscher Arbeitsstelle mindestens Bruttojahresgehalt von 58.400 Euro
- Einreisevisum nach Deutschland (nicht unbedingt erforderlich, siehe
- „Ausnahmeregelungen für bestimmte Nicht-EU-Staaten“)
Tierarzt:in aus einem Nicht-EU-Staat benötigen in der Regel ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit, das von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Mit diesem Visum erfolgt die Einreise nach Deutschland. Anschließend muss vor Ablauf des Visums bei der örtlichen Ausländerbehörde die Blaue Karte EU beantragt werden.
Tierarzt:in, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, dürfen visumfrei nach Deutschland einreisen. Die Blaue Karte EU in Deutschland muss innerhalb eines Monats nach der Einreise bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Nach Erteilung der Blauen Karte EU kann die Beschäftigung aufgenommen werden.
- Wohnsitz im Einwohnermeldeamt anmelden (Erwerb Meldebescheinigung)
- Nach Einreise nach Deutschland innerhalb des Visum-Zeitraums (in der Regel bis zu 6 Monate) Arbeitserlaubnis (Blaue Karte) beantragen
- Hierfür zuständige Ausländerbehörde ermitteln:
- https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/
- Hochschulzeugnis oder Hochschuldiplom
- Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot
- Ausgefülltes Antragsformular (wird von jeder Behörde individuell erstellt, häufig auch nur digitale Antragsstellung; mehr Informationen bei zuständiger Behörde: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/)
- Reisepass oder Passersatz
- Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über Wohnsitz, zum Beispiel Melde-Bestätigung oder Mietvertrag und Einzugsbestätigung
- Visum zur Einreise (nicht in jedem Fall erforderlich; siehe unten unter „Ausnahmeregelungen für bestimmte Nicht-EU-Staaten“)
- Nachweis über Lebensunterhaltssicherung (bei einer Verlängerung: Gehaltsnachweise der ersten zwei und letzten zwei Monate; siehe Anforderungen bei zuständiger Behörde)
- Mietvertrag/ Kaufvertrag mit Angabe der Wohnfläche (siehe Anforderungen bei zuständiger Behörde)
- Wohnkosten (Kosten der bewohnten Immobilie, zum Beispiel monatliche Mietkosten; siehe Anforderungen bei zuständiger Behörde)
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (nur erforderlich bei Mangelberuf mit Jahresbruttogehalt zwischen 45.552 Euro und 58.400 Euro; Mangelberufe: weniger als 1,5 Arbeitssuchende pro offene Stelle in 1 Jahr)
- Gültigkeitsdauer: maximal 4 Jahre, falls Arbeitsvertrag kürzer als 4 Jahre, gilt Karte genau so lang => Verlängerung grundsätzlich möglich
- Blaue Karte erlischt, bei Ausreisen von mehr als 12 Monaten
- Leiharbeit aufnehmbar, ab Jahresbruttogehalt von 58.400 Euro (im Jahr 2023)
- Blaue Karte ist an Arbeitgeber*in gebunden. Für Arbeitgeberwechsel innerhalb von 2 Jahren Genehmigung der Ausländerbehörde notwendig.