Grundsätzlich ja, allerdings bedarf es einer staatlichen Erlaubnis, da der Beruf des Tierarztes/Tierärztin in Deutschland zu den reglementierten Berufen gehört. Das bedeutet, Sie benötigen außer einer allgemeinen Arbeitserlaubnis auch eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation als gleichwertig mit der Ausbildung in Deutschland. Ob Sie dazu ein sogenanntes Anerkennungsverfahren (Gleichwertigkeitsprüfung) durchlaufen müssen, hängt u.a. davon ab, in welchem Land Sie Veterinärmedizin studiert und abgeschlossen haben, wie die Grafik zeigt.

Das bedeutet, die Anerkennung eines in einem EU-Mitgliedstaat abgeschlossenen tierärztlichen Studium erfolgt über ein automatisches Anerkennungsverfahren (Stichtagsregelungen nach RL 2005/36/EG) ohne Gleichwertigkeitsprüfung. Es muss jedoch ein formaler Antrag auf Anerkennung der Approbation bei der zuständigen Stelle inkl. aller erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Darüber hinaus sind für die Arbeitserlaubnis als Tierarzt:in in Deutschland Sprachkenntnisse auf B2-Niveau erforderlich (BTÄO).
Bei Tierärztinnen und Tierärzten, die ihren Abschluss außerhalb der EU oder des EWR erlangt haben (Drittstaat), erfolgt immer eine Gleichwertigkeitsüberprüfung der tierärztlichen Ausbildung im Herkunftsland mit den Anforderungen in Deutschland. Hierfür werden mindestens Sprachkenntnisse auf B2-Niveau benötigt, da alle dafür zu durchlaufenden Kenntnisprüfungen auf Deutsch stattfinden.