Mindestens die 10 rechtsrelevanten Prüfungen müssen abgelegt werden. Ob noch weitere klinische Fächer geprüft werden, ist Ermessenssache der zuständigen Stelle, wo der Anerkennungsantrag gestellt wird.
Mindestens die 10 rechtsrelevanten Prüfungen müssen abgelegt werden. Ob noch weitere klinische Fächer geprüft werden, ist Ermessenssache der zuständigen Stelle, wo der Anerkennungsantrag gestellt wird.