Während des Anerkennungsverfahrens kann der tierärztliche Beruf mit einer vorübergehenden Berufserlaubnis ausgeübt werden, wenn die Abgeschlossenheit des Tiermedizinstudiums festgestellt wurde. Sie ist stets befristet. Eine solche Erlaubnis muss bei der zuständigen Stelle beziehungsweise Behörde beantragt werden.
Beachte! Eine vorübergehende Berufserlaubnis ist grundsätzlich:
- stets widerrufbar
- nicht gültig für hoheitliche Tätigkeiten (zum Beispiel amtstierärztliche Aufgaben, Schlachttier- und Fleischuntersuchung)
- nur für eine unselbstständige Tätigkeit erteilt (zum Beispiel als Assistent in einer Tierarztpraxis, im Angestelltenverhältnis in einem Institut)
- auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis beschränkt
- auf maximal 2 Jahre befristet (nur unter bestimmten Umständen verlängerbar, unter anderem wenn der Approbationsprozess zeitnah abgeschlossen wird)
Nach Ablauf der Erlaubnis ist eine weitere Ausübung des tierärztlichen Berufs nur nach Erteilung der Approbation möglich.